Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.382,28 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Der Kläger ist Träger des S1 Klinikums in P1 (im Folgenden: Krankenhaus), das durch Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg nach § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen ist.
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