Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung eines Patienten in der Zeit vom 2. bis zum 6. September 2017 in Höhe von 3.035,72 Euro.
Die Klägerin betreibt die A. Klinik S. in H.. Die Beklagte ist örtlicher Sozialhilfeträger.
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