Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.08.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für die Behandlung des Patienten W (W.) in ihrem Krankenhaus am 08.03.2019 (Freitag) iHv 166,47 €.
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