VGH Bayern - Beschluss vom 30.03.2023
5 C 21.1863
Normen:
IFG § 1; SGB X § 25; SGG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1992
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 32 K 20.1371

Anspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Zeitarbeitsfirma auf Auskunft von einer Betriebskrankenkasse über die dort geführte Beitragsakte; Anspruch auf Akteneinsicht auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes; Rechtswegseröffnung zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten

VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 5 C 21.1863

DRsp Nr. 2024/4007

Anspruch des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Zeitarbeitsfirma auf Auskunft von einer Betriebskrankenkasse über die dort geführte Beitragsakte; Anspruch auf Akteneinsicht auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes; Rechtswegseröffnung zu den Sozial- oder Verwaltungsgerichten

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IFG § 1; SGB X § 25; SGG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Zeitarbeitsfirma einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, eine Betriebskrankenkasse, geltend. Die Zeitarbeitsfirma hatte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse über die Beklagte abgewickelt.