Die Parteien streiten um die Frage, ob die in Anspruch genommene Beklagte nach einem Widerruf des Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Rückkaufswertes zuzustimmen.
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