LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2004
8 Sa 499/04
Normen:
BGB § 812 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/04

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 499/04

DRsp Nr. 2005/2090

Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Herausgabe hinterlegten Geldes aus Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten des Arbeitnehmers

Der Anspruch aus einer zugunsten der Arbeitnehmerin abgeschlossenen Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung gehört nach dem Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter ist berechtigt, gegenüber der Arbeitnehmerin als weiterer Forderungsprätendentin die Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages aus § 812 BGB zu verlangen.

Normenkette:

BGB § 812 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die in Anspruch genommene Beklagte nach einem Widerruf des Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet ist, ihre Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Rückkaufswertes zuzustimmen.