A. Die Parteien streiten über Sondervergütung. Der Kläger verlangt als Alleinerbe des am 03.12.2005 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten K.L. N. im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus nach einer Bonusvereinbarung vom 15./29.07.2005.
Herr M. war Anfang 1999 in die Dienste der Beklagten, die sich als Finanzdienstleiter für Privatkunden vorwiegend mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen befasst, getreten und als Bereichsleiter Vertrieb und Generalbevollmächtigter beschäftigt gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 nahm er "neben dem Festgehalt am allgemeinem, bekannten Bonussystem ... teil; die Bedingungen und die Höhe der Bonusbeteiligung werden vom Vorstand jährlich neu festgelegt." Die Beklagte gewährte Herrn M. jährliche Bonuszahlungen, und zwar in Höhe von 115 TE (2002), 70 TE (2003), 88 TE (2004).
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