LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.04.2003
4 TaBV 1353/02
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 82
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/02

Anspruch des Betriebsrats auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus arbeitgerichtlichem Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 1353/02

DRsp Nr. 2003/12607

Anspruch des Betriebsrats auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus arbeitgerichtlichem Vergleich

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, zu zahlen an den Betriebsrat, der damit Träger einer privatrechtlichen Geldforderung wird, gehört nicht zum betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungskreis des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Betriebsrat aus einem vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Vergleich die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann. Vor dem Arbeitsgericht Trier schlossen die Beteiligten in dem Verfahren 3 BVGa 7/01 am11.12.2001 einen Vergleich. Dieser lautet unter Ziffer 1 wörtlich:

"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- DM für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung die ab dem 13.12.2001 bis zum 31.01.2002 geltenden Dienstpläne in ihrer Betriebsstätte in T nur durchzuführen, Arbeitnehmer zur Einhaltung von Dienstplänen aufzufordern oder deren Arbeitsleistung entsprechend Dienstplänen zu dulden, denen der Antragsteller zugestimmt hat oder die Gegenstand der ersten Sitzung einer Einigungsstelle in dieser Angelegenheit waren".