LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.11.2012
15 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 41/11

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Ein- und Umgruppierung von Beschäftigten trotz frist- und ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats; notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/5066

Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Ein- und Umgruppierung von Beschäftigten trotz frist- und ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats; notwendiger Inhalt einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung

1. Der Betriebsrat muss im Mitbestimmungsverfahren bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG nicht förmlich über jede Erwägung abstimmen, mit der die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert werden soll. Es genügt grundsätzlich, wenn eine förmliche Abstimmung über das "Ob" der Zustimmung stattfindet.2. Wenn ein Betriebsratsbeschluss existiert, mit dem die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG verweigert wurde, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die vom Betriebsratsvorsitzenden in dessen Widerspruchsschreiben angegebenen Widerspruchsgründe mit denjenigen des Betriebsratsgremiums übereinstimmen. Diese tatsächliche Vermutung bewirkt, dass eine weitere gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts nur dann erfolgt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gründe nicht übereinstimmen

Tenor

1. 2.