Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, Trägerin einer zugelassenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in O. , begehrt die Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz der Heimbewohnerin Frau V. T. für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|