OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.02.2013
12 A 1906/12
Normen:
PfG NRW § 12 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 4376/11

Anspruch des Betreibers einer Dauerpflegeinrichtung auf Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz eines Heimbewohners

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 12 A 1906/12

DRsp Nr. 2013/6448

Anspruch des Betreibers einer Dauerpflegeinrichtung auf Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz eines Heimbewohners

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PfG NRW § 12 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, Trägerin einer zugelassenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in O. , begehrt die Bewilligung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für Investitionskosten (Pflegewohngeld) für den Heimplatz der Heimbewohnerin Frau V. T. für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011.