LAG Köln - Beschluss vom 31.05.2007
9 Ta 27/07
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 405
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10255/06

Anspruch des Arbeitnehmers auf Erläuterung der Lohnabrechnung - unzulässige Verbindung des Auskunftsantrags mit Entschädigungsantrag und zu beziffernder Zahlungsklage

LAG Köln, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 27/07

DRsp Nr. 2007/17752

Anspruch des Arbeitnehmers auf Erläuterung der Lohnabrechnung - unzulässige Verbindung des Auskunftsantrags mit Entschädigungsantrag und zu beziffernder Zahlungsklage

»1. Nach § 242 BGB i. V. m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert.2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über - nach Ansicht der klagenden Partei - nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Erläuterung der ihm erteilten Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2006 bis September 2006 und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Bruttolohnbeträge. Zudem verlangt er Zahlung des Bruttolohnbetrages, der sich aus der für Mai 2006 erteilten Lohnabrechnung ergibt.