LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2017
11 SaGa 4/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 16/17

Anspruch des Arbeitnehmers auf Aussetzung der Entscheidung über die Besetzung einer Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 11 SaGa 4/17

DRsp Nr. 2017/9144

Anspruch des Arbeitnehmers auf Aussetzung der Entscheidung über die Besetzung einer Stelle bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Arbeitgeber bestimmt das Anforderungsprofil im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Anforderungsprofil muss nachvollziehbar sein im Hinblick auf das Prinzip der Bestenauslese gemäß Ar. 33 Abs. 2 GG.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.04.2017 - 1 Ga 16/17 teilweise abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten (Infoport - Info vom 28.02.2017 - Abteilung 1 Informiert-Nr. 03/2017), innerhalb der ersten Tranche (Verträge mit Beendigungstermin zwischen dem 30.06.2017 und dem 31.01.2018) bezogen auf die Organisationseinheiten 530 und 531 andere Beschäftigte des mittleren Dienstes als den Verfügungskläger in unbefristete Anstellungsverhältnisse zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über die Berücksichtigung des Verfügungsklägers als Kandidat im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.