BAG - Urteil vom 18.02.2014
3 AZR 542/13
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 3; BetrAVG § 2 Abs. 3 S. 1, 3; BetrAVG § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 39
AP
AuR 2014, 245
BAGE 147, 206
BAGE 2015, 206
BB 2014, 1203
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 10
MDR 2014, 729
NZA 2014, 1142
NZA-RR 2014, 5
ZIP 2014, 1808
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 465/12
ArbG Köln, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9036/10

Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung von von einer Pensionskasse zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 542/13

DRsp Nr. 2014/6773

Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufstockung von von einer Pensionskasse zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die von einer Pensionskasse nach deren Satzung zu erbringen sind, und bleiben im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis die bei Eintritt des Versorgungsfalls von der Pensionskasse zu erbringenden, auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden satzungsmäßigen Leistungen hinter dem nach § 2 Abs. 1 BetrAVG errechneten arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch zurück, ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, den Differenzbetrag in Ergänzung zu den von der Pensionskasse erbrachten Leistungen zu zahlen, wenn er nicht die sog. versicherungsrechtliche Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt hat. Orientierungssätze: 1. Besteht eine zugesagte betriebliche Altersversorgung aus mehreren Komponenten, hängt es von der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab, ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile für die zeitratierliche Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG einheitlich oder getrennt zu betrachten sind.