LAG München - Urteil vom 08.05.2012
6 Sa 957/11
Normen:
BGB § 667; BGB § 681; BGB § 687 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 271
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 14973/10

Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe an den Arbeitnehmer gezahlter Schmiergelder; Schadensersatzanspruch gegen Schmiergeldzahler

LAG München, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 957/11

DRsp Nr. 2012/13916

Anspruch des Arbeitgebers auf Herausgabe an den Arbeitnehmer gezahlter Schmiergelder; Schadensersatzanspruch gegen Schmiergeldzahler

1. Ein Arbeitnehmer hat empfangene Schmiergelder nach §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB an den Arbeitgeber/Auftraggeber herauszugeben. Mit der Annahme von Schmiergeld führt der Arbeitnehmer ein fremdes Geschäft als eigenes. Die gegen diesen Herausgabeanspruch gerichteten Einwände, die im Ergebnis allein einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers/Auftraggebers bei Schmiergeldannahme zulassen wollen, greifen nicht durch. 2. Von den Personen, welche an einen Arbeitnehmer Schiergeld entrichten, kann der Arbeitgeber/Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass deswegen bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Regelmäßig wird dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in Höhe des bezahlten Schmiergeldes anzunehmen sein. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schmiergeldbetrag relativ gering ist und maximal 5 % des Gesamtauftragssumme ausmacht; dann ist nicht auszuschließen, dass Schmiergeldzahler diesen Betrag von ihrem Gewinn abgezweigt haben.

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und 3. wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.07.2011 - 21 Ca 14973/10 teilweise abgeändert:

Die Klage gegen die Beklagten zu 2., 3. wird abgewiesen.