Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016. Streitig sind insbesondere die Kosten für den Betrieb eines mobilen Elektroradiators.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch nach dem SGB II und bewohnt eine 48 m2 große Erdgeschoßwohnung, die mit einer Gaskombitherme (Typ Junkers ZBR 18 - 2 KDE) beheizt wird. Die Küche und der Eingangsbereich der Wohnung verfügen über keinen Heizkörper. .
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