LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2013
9 Ta 246/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1215/11

Anspruch der sprachunkundigen ausländischen Prozesspartei auf Ersatz der Übersetzungskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 9 Ta 246/12

DRsp Nr. 2013/3706

Anspruch der sprachunkundigen ausländischen Prozesspartei auf Ersatz der Übersetzungskosten

Eine ausländische, der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei hat grundsätzlich Anspruch auf Übersetzung aller für den Prozess wesentlichen Schriftstücke.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.10.2012, Az. 8 Ca 1215/11 teilweise abgeändert:

Über die nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8.5.2012 bereits als von der Klägerin zu erstattenden Kosten hinaus wird ein weiterer von der Klägerin an die Beklagte zu erstattender Kostenbetrag in Höhe von 1.439,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2012 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen der Kostfestsetzung über die Erforderlichkeit von Übersetzungskosten, die die Beklagte, eine in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Firma, im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens zur Übersetzung von Schriftsätzen, Protokollen und gerichtlicher Urteile aufgewendet hat.