Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kosten für die Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung "E. " der T. U. GbR durch das Pflegekind der Kläger seien nicht gemäß § 39 als notwendiger Unterhalt von der Beklagten zu übernehmen, nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für die mit dem Hinweis, es sei dem Pflegekind möglich und zumutbar, eine öffentliche Grundschule in der Nähe ihres Wohnorts zu besuchen, sinngemäß vom Verwaltungsgericht getroffene - letztlich entscheidungstragende - Einschätzung, die Kosten für die Nachmittagsbetreuung "E. " seien im Verhältnis zu den Kosten des außerunterrichtlichen Angebots einer Offenen Ganztagsschule nicht angemessen.
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