Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin im Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten im Leistungsbezug. Seit April 2019 erhält sie Leistungen nach dem SGB XII.
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