LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.07.2022
L 7 AS 1715/20
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB I § 14; SGB I § 15; SGG § 123;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4749/17

Anspruch der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Rücknahme von Bewilligungsbescheiden gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vor Beginn der JahresfristAnforderungen an die Auslegung eines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags im Wege des MeistbegünstigungsgrundsatzesKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei fehlendem pflichtwidrigen Verwaltungshandeln

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen L 7 AS 1715/20

DRsp Nr. 2022/14763

Anspruch der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Rücknahme von Bewilligungsbescheiden gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II vor Beginn der Jahresfrist Anforderungen an die Auslegung eines im Verwaltungsverfahren gestellten Antrags im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei fehlendem pflichtwidrigen Verwaltungshandeln

Ein im Wege der Auslegung gegenwarts- und zukunftsgerichtet gestellter Antrag auf Übernahme bisher nicht anerkannter Unterkunftskosten kann nicht als rückwirkender Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X angesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1; SGB I § 14; SGB I § 15; SGG § 123;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren (noch) um die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin im Zeitraum vom 15.11.2012 bis zum 28.02.2015.

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum beim Beklagten im Leistungsbezug. Seit April 2019 erhält sie Leistungen nach dem SGB XII.