Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 wird geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 21. Mai 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2006 verpflichtet ist, die erforderlichen Aufwendungen für die von den Klägern in der Zeit vom 19. April 2006 bis einschließlich 21. Oktober 2007 geleistete Vollzeitpflege zu übernehmen.
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