OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2014
12 B 17/14
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 90;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1846/13

Anspruch der Eltern auf einen ganztägigen Betreuungsplatz für das Kind in einer Kindertageseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 B 17/14

DRsp Nr. 2014/7140

Anspruch der Eltern auf einen ganztägigen Betreuungsplatz für das Kind in einer Kindertageseinrichtung

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 2; SGB VIII § 90;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen ganztätigen Betreuungsplatz (in einer der im Haupt- und Hilfsantrag benannten Kindertageseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen,

ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).