Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen ganztätigen Betreuungsplatz (in einer der im Haupt- und Hilfsantrag benannten Kindertageseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|