Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.10.2021 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Gestalt der Regelbedarfe nach § 20 SGB II und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv monatlich 720 € vom 01.01.2022 bis zum 30.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, L, beigeordnet.
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