LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.06.2020
L 4 BA 4069/18
Normen:
SGG § 69 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 4; ZPO § 74 Abs. 1; BerHG § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 420/16

Anspruch Beigeladener auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenVergleichbarkeit mit der Stellung eines Streitverkündeten im ZivilprozessZivilrechtlicher Beitritt entspricht der Stellung eines Antrags

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen L 4 BA 4069/18

DRsp Nr. 2020/9523

Anspruch Beigeladener auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Vergleichbarkeit mit der Stellung eines Streitverkündeten im Zivilprozess Zivilrechtlicher "Beitritt" entspricht der Stellung eines Antrags

1. Solange ein Beigeladener im gesamten sozialgerichtlichen Verfahren keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, kann er zwar Beratungs-, nicht aber Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.2. Solange ein Beigeladener keinen Antrag gestellt bzw. seine rechtlichen Interessen erkennbar kundgetan hat, ist seine Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit der eines Streitverkündeten im Zivilprozess vergleichbar.3. Im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht der zivilrechtliche "Beitritt" i.S. von §§ 74 Abs. 1, 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO (bestimmte Angabe des Interesses) der Stellung eines Antrags des Beigeladenen bzw. der erkennbaren Äußerung seiner rechtlichen Interessen bezüglich des Streitgegenstandes.

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 69 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 4; ZPO § 74 Abs. 1; BerHG § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, an dem er als Beigeladener zu 1 beteiligt ist.