I. Die Beteiligten streiten über Kosten für Fahrten zum Rehabilitationssport.
Die 1972 geborene Klägerin (Schwerbehinderte mit GdB 100 sowie den Merkzeichen "B", "aG" und "H") ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Sie nahm zweimal wöchentlich an Rehabilitationssport-Gruppenveranstaltungen teil, die von der Beklagten bezuschusst wurden.
Ein Familienmitglied fuhr sie in einem rollstuhlgerecht umgerüsteten privaten Kraftfahrzeug von ihrer Wohnung dorthin und zurück.
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