Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
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Die Klägerin, ein Pflegedienst, nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung von 51 051,79 Euro für Pflegedienstleistungen in Anspruch. Auf den Widerspruch des Beklagten gegen einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid wurde das Verfahren an das LG Berlin abgegeben, welches auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten den Rechtsstreit an das SG Berlin verwiesen hat (Beschluss vom 6.12.2018). Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt. Das
II
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