Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Unbeschadet der Frage des Vorliegens auch der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe ist die Berufung des Beklagten jedenfalls nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung, dem nicht entgegengehalten werden könne, dass in dieser Betreuungsform keine freien Plätze mehr vorhanden seien.
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