I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) einen Zuschuß zum Vorruhestandsgeld nach dem
Die klagende GmbH betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen. Sie beantragte bei der BA einen Zuschuß zum Vorruhestandsgeld für ihren 1924 geborenen und zum 31. Dezember 1984 in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmer B.. Dieser hatte bei der Klägerin u.a. die Tätigkeiten Bilanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Schreibarbeiten, Ablage und Telefondienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verrichtet. Nach den Angaben der Klägerin wird ab 1. März 1985 die zuvor beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldete Arbeitnehmerin P. 20 Stunden wöchentlich mit Schreibarbeiten, Ablage und Telefondienst beschäftigt. Eine Vollzeitkraft wird nicht mehr benötigt, da die Buchhaltung ab dem 1. Januar 1985 von einem Steuerbüro in F. geführt wird.
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