BAG - Urteil vom 17.11.2009
9 AZR 923/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; TVöD § 26; TVöD § 27; Sonderregelungen (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - (TVöD-BT-V vom 13. September 2005) § 40; Sonderregelungen (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - (TVöD-BT-V vom 13. September 2005) § 46;
Fundstellen:
AP TVöD § 46 Nr. 1
NZA 2010, 672
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 423/08
ArbG Hannover - 8 Ca 431/07 Ö - 15.2.2008,

Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V; Begriff der Arbeitsleistung, Unschädlichkeit der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 17.11.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 923/08

DRsp Nr. 2010/2761

Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V; Begriff der "Arbeitsleistung", Unschädlichkeit der Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit

1. Auch auf den Zusatzurlaub nach § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V und § 27 TVöD sind die Vorschriften über die Entstehung und Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden. 2. § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V enthält eine Sonderregelung zu § 27 TVöD und bestimmt, dass für Beschäftigte, die unter seine Nr. 4 Abs. 3 fallen, der Zusatzurlaub für je vier Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag beträgt. 3. a) § 46 Nr. 7 TVöD-BT-V verlangt zwar eine "Arbeitsleistung" als Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub. Durch diesen Begriff wird verdeutlicht, dass der Beschäftigte grundsätzlich auch die geforderte Schichtarbeit tatsächlich erbringen muss und weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses noch die bloße Einteilung des Arbeitnehmers im Schichtplan ausreichend ist.