BSG - Urteil vom 19.05.2009
B 8 SO 35/07 R
Normen:
SGB XII § 29 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1;
Fundstellen:
FEVS 61, 97
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 26/06
SG Detmold, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 97/06

Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe; Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen

BSG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 35/07 R

DRsp Nr. 2009/16356

Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe; Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen

1. Eine Stromkostenerstattung ist in dem Monat, in dem sie zufließt, Einkommen iS des Sozialhilferechts. 2. Einmalzahlungen sind nicht auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, solange sie den Bedarf eines Monats nicht übersteigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2006 betrifft.

Im Übrigen wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 29 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 204,98 Euro für den Monat Februar 2006, insbesondere ob die Erstattung von Stromkosten als Einkommen zu berücksichtigen ist.