Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen, soweit das Urteil den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2006 betrifft.
Im Übrigen wird das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind zusätzliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von 204,98 Euro für den Monat Februar 2006, insbesondere ob die Erstattung von Stromkosten als Einkommen zu berücksichtigen ist.
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