LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.11.2016
L 14 R 161/16
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 J 131/90
SG Detmold, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 732/15

Anspruch auf Zurückverweisung einer Sache an das SozialgerichtWesentlicher VerfahrensmangelVerletzung rechtlichen GehörsNotwendigkeit einer Beweisaufnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen L 14 R 161/16

DRsp Nr. 2017/8829

Anspruch auf Zurückverweisung einer Sache an das Sozialgericht Wesentlicher Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs Notwendigkeit einer Beweisaufnahme

1. Ein wesentlicher Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das sozialgerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift; beim Mangel im Sinne des § 159 SGG geht es also nicht um den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. 2. Zu solchen das sozialgerichtliche Verfahren regelnden Vorschriften gehört auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG setzt für eine Zurückverweisung nicht nur voraus, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, sondern kumulativ auch, dass aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.01.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch "der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits" aufgehoben wird. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten sowohl im ersten Rechtszug (SG Detmold S 16 R 732/15 WA) als auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand