Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2019 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 25.01.2017 verpflichtet, die Widersprüche der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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