Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft vom 07.09.2017 bis zum 31.03.2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, E, bewilligt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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