LAG Chemnitz - Urteil vom 20.02.2024
3 Sa 320/22
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 150/22

Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus einer Betriebsvereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 320/22

DRsp Nr. 2024/6534

Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus einer Betriebsvereinbarung

1. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss ihrer Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden und damit auch zur Wahrung der grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte verpflichtet. Dazu gehört die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. 2. Die Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die § 75 Abs. 1 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG unwirksam, soweit sie Arbeitnehmer von einem Bezug des "Weihnachtsgeldes" vollständig ausschließt, die bis zum 31.10. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeer gestanden und Arbeitsleistungen erbracht haben, da die geschützte Berufsfreiheit durch die in der Regelung enthaltene Stichtagsregelung übermäßig beschränkt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.10.2022 - 5 Ca 150/22 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.443,29 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2022 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand