Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit ist die Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.3.2003 für 63 Arbeitnehmer.
Die M AG in Gründung (iG) betrieb seit 1.12.2002 als Rechtsnachfolgerin der M GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ein Kaufhaus in B . Am 5.12.2002 schlossen die M AG iG und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit mit folgendem Wortlaut:
"Vereinbarung
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