SGB III (i.d.F. v. 23.12.2003) § 208; SGB III (i.d.F. v. 10.12.2001) § 183 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 238
ZIP 2017, 1970
ZInsO 2017, 1890
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 278/13
SG Dortmund, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 703/11
Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einem Insolvenzereignis gemäß § 208 SGB IIISperrwirkung früherer Insolvenzereignisse bei andauernder Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich späterer potentieller Insolvenzereignisse
BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 AL 1/15 R
DRsp Nr. 2017/11364
Anspruch auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei einem Insolvenzereignis gemäß § 208SGB IIISperrwirkung früherer Insolvenzereignisse bei andauernder Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich späterer potentieller Insolvenzereignisse
Wird ein Arbeitsverhältnis in Kenntnis der Insolvenz des Arbeitgebers im Rahmen einer Freigabe von Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit unverändert fortgesetzt, kann bei ununterbrochener Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine spätere Insolvenz hinsichtlich des freigegebenen Vermögens keinen (erneuten) Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung von Pflichtbeiträgen auslösen.
1. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, kann ein neues (arbeitsförderungsrechtliches) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert.2. Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es danach nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die Lohnansprüche, befriedigt.
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