BSG - Beschluss vom 24.01.2022
B 10 ÜG 8/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 53/20

Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen B 10 ÜG 8/21 BH

DRsp Nr. 2022/3344

Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I