LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.11.2016
16 Sa 1257/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 312/15

Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns für Zeiten der Rufbereitschaft eines BusfahrersAbgrenzung der Rufbereitschaft von Bereitsschaftsdienst

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 1257/15

DRsp Nr. 2017/1830

Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns für Zeiten der Rufbereitschaft eines Busfahrers Abgrenzung der Rufbereitschaft von Bereitsschaftsdienst

Rufbereitschaft ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Juli 2015 - 9 Ca 312/15 / unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 25. November 2014 mit dem 30. November 2017 beendet sein wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Sechzehntel und die Beklagte zu 15 Sechzehntel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie über die Zahlung von Mindestlohn.

Die Beklagte betreibt ein so genanntes Rufbusunternehmen. Der am xx 1966 geborene Kläger ist dort seit 19. Oktober 2012 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt und zwar für die Zeit vom 19. Oktober 2012 bis 30. November 2013, vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2017; hinsichtlich des zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrags wird auf Bl. 6 ff der Akten Bezug genommen.