Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. April 2020 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 3. April 2020 bis 30. Juni 2020 in bisheriger Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
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