LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.03.2016
L 6 KR 192/15 B
Normen:
SGB V § 192; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
NZS 2016, 391
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 191/15

Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme; Zulässigkeit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch die Entlassungsmitteilung einer Rehaklinik

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 6 KR 192/15 B

DRsp Nr. 2016/5546

Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme; Zulässigkeit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch die Entlassungsmitteilung einer Rehaklinik

In der ärztlichen Mitteilung, der Versicherte werde arbeitsunfähig aus der (Rehabilitations-)Klinik entlassen, kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSv § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V zu sehen sein. Dies kann nach § 192 SGB V für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Beziehers von Krankengeld genügen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 8. Oktober 2015 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 192; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Gründe:

I.

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: der Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten durch das Sozialgericht. In der Sache streiten die Beteiligten über die Weitergewährung von Krankengeld ab dem 26. März 2014.