OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2013
12 B 175/13
Normen:
SGB I § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 722/12

Anspruch auf Weitergewährung der Eingliederungshilfe (hier: Kostenübernahme für eine Autismustherapie)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 12 B 175/13

DRsp Nr. 2013/7234

Anspruch auf Weitergewährung der Eingliederungshilfe (hier: Kostenübernahme für eine Autismustherapie)

1. Eine nicht auf ein noch erreichbares Ziel führende Hilfe ist - auch wenn sie der Sicherung eines bereits erreichten Besserungszustandes dienen mag - nicht geeignet. Nicht geeignete Hilfemaßnahmen kann der seelisch Behinderte nicht nach § 35a SGB VIII beanspruchen. 2. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich auseinander setzt. In einer Entscheidung sind vielmehr in Anwendung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände - zumal wenn sie für die eigene Überzeugungsbildung mangels rechtsrelevanter Fakten letztlich unerheblich sind - kann daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB I § 2 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.