BSG - Beschluss vom 23.08.2010
B 11 AL 2/10 BH
Normen:
SGB III § 119 Abs. 2; SGB III § 125 Abs. 1 S. 1; SGB III § 125 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 316/06
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 95/08

Anspruch auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld; Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 S. 1 SGB III durch die BA

BSG, Beschluss vom 23.08.2010 - Aktenzeichen B 11 AL 2/10 BH

DRsp Nr. 2011/14712

Anspruch auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld; Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 S. 1 SGB III durch die BA

Bei der Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 S. 1 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit zunächst das tatsächliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Denn erst die konkrete Feststellung des vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob auch Arbeitsbereitschaft entsprechend der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen bestanden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB III § 119 Abs. 2; SGB III § 125 Abs. 1 S. 1; SGB III § 125 Abs. 1 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 10.9.2003 hinaus im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.