Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) über den 10.9.2003 hinaus im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
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