BAG - Urteil vom 24.09.2008
10 AZR 770/07
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § § 8 Abs. 5; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 45 Abs. 1; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 46; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 128, 42
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 62/07
ArbG Lüneburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 370/06

Anspruch auf Wechselschichtzulage [§ 8 Abs 5 TVöD] bei Unterbrechung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 770/07

DRsp Nr. 2009/10250

Anspruch auf Wechselschichtzulage [§ 8 Abs 5 TVöD] bei Unterbrechung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst

Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd. § 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird nicht "ununterbrochen" iSd. § 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet. Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. September 2007 - 12 Sa 62/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 7 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § § 8 Abs. 5; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 45 Abs. 1; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 46; TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) § 48 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD.