BSG - Urteil vom 26.01.2000
B 13 RJ 53/99 R
Normen:
BErzGG § 1, § 15 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
NZS 2000, 465
Vorinstanzen:
LSG München - L 16 RJ 103/98 - 12.05.1999,
SG Augsburg, vom 15.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 432/96

Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines Kindes

BSG, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen B 13 RJ 53/99 R

DRsp Nr. 2000/8015

Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines Kindes

1. Wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 BErzGG erfüllt, ihre Schulausbildung wegen der Erziehung des Kindes während dessen ersten drei Lebensjahren unterbricht, so ist dies unschädlich für den Anspruch auf Waisenrente. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1, § 15 Abs. 1 ; SGB VI § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. September 1995 bis 20. März 1996.

Die Beklagte gewährte der am 6. August 1977 geborenen Klägerin für die Zeit vom 11. Juni 1993 bis 31. August 1995 (dh bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres am 11. Juni 1993 verstorbenen Vaters A. E. S. . Ab 8. März 1994 unterbrach die Klägerin ihre Schulausbildung an der Freien Waldorfschule A. (Waldorfschule) und wurde vom Schulbesuch bis auf weiteres befreit. Im Mai 1994 gebar die Klägerin ihr erstes Kind.