Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Vormerkung einer rentenrechtlichen Zeit vom 13.07.2005 bis zum 12.06.2006.
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