Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2020 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens S 122 KR 2510/19, längstens bis zum 31. Oktober 2020, mit Cannabisblüten der Sorten Klenk 18/1, Bedrobinol und Pedanios jeweils 20 g (Blüten zur unzerkleinerten Abgabe zu Inhalation bis 2,85 g/d) gemäß schriftlicher Anordnung zu versorgen. Im Übrigen werden der Eilantrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller zumindest vorübergehend mit Cannabisblüten zu versorgen ist.
Auch der Senat kann den Anspruch des Antragstellers auf Versorgung mit Cannabisblüten - wie das Sozialgericht - derzeit nicht abschließend prüfen; diese Prüfung ist komplex und ihr Ergebnis derzeit nicht absehbar, wenngleich es gute Anhaltspunkte für einen Anspruch des Antragstellers gibt.
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