Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.11.2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um eine endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 und eine Erstattungspflicht iHv 2.538,31 EUR.
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