Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 20.02.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin (Bf) rügt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die verspätete Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die vorläufige Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2013 in Höhe von 839 EUR.
Die Bf bezieht seit dem 01.09.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf wurden mit Bescheid vom 30.07.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 in Höhe von zuletzt monatlich 149,40 EUR gewährt.
Am 18.12.2012 stellte sie einen Antrag auf die Weitergewährung von Leistungen nach dem für die Zeit ab dem 01.02.2013.
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