LSG Bayern - Beschluss vom 17.11.2010
L 2 P 79/10 B ER
Normen:
SGB XI § 14; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 37; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 48/10

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Pflegeleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 2 P 79/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3356

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Pflegeleistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden, so dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist (hier verneint für den Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I in der sozialen Pflegeversicherung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 37; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I.