I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I.
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