LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.08.2022
L 8 SO 24/22 B ER
Normen:
SGB IX a.F. § 29 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 29 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SO 23/22 ER

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenZuständigkeit der Eingliederungshilfe für SGB II-LeistungsbezieherAnordnungsanspruch für die Bewilligung von Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets ohne Zielvereinbarung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen L 8 SO 24/22 B ER

DRsp Nr. 2022/17424

Anspruch auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für SGB II -Leistungsbezieher Anordnungsanspruch für die Bewilligung von Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets ohne Zielvereinbarung

1. Die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besteht auch für SGB II -Leistungsbezieher. 2. Die Entscheidung über die Frage, welche Konsequenzen eine fehlende Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget hat, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A… G… als Verfahrensbevollmächtigte gewährt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 29 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 29 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 7; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.