LSG Sachsen - Beschluss vom 12.02.2014
L 8 SO 132/13 B ER
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 3 bis S. 6; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SO 346/13 ER

Anspruch auf vorläufige Erbringung einer permanenten persönlichen Assistenz als Leistung der Hilfe zur Pflege und zur Teilhabe am häuslichen Leben und am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 132/13 B ER

DRsp Nr. 2014/8488

Anspruch auf vorläufige Erbringung einer permanenten persönlichen Assistenz als Leistung der Hilfe zur Pflege und zur Teilhabe am häuslichen Leben und am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. November 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer als weitere Hilfeleistungen eine permanente persönliche Betreuung gemäß des Kostenangebotes der Beigeladenen vom 17.10.2013 (Kosten in Höhe von 12.479,34 EUR abzüglich der von der Bahn-BKK gewährte Pflegeleistungen in Höhe von zurzeit 1.918 EUR) vorläufig ab Einzug in die Wohnung K.-straße .., Dresden, und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens für zwölf Monate, durch den Beigeladenen zu gewähren.

III. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer dessen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens zu erstatten; weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 13 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 13 Abs. 1 S. 3 bis S. 6; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.