I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. November 2013 wird aufgehoben.
II. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer als weitere Hilfeleistungen eine permanente persönliche Betreuung gemäß des Kostenangebotes der Beigeladenen vom 17.10.2013 (Kosten in Höhe von 12.479,34 EUR abzüglich der von der Bahn-BKK gewährte Pflegeleistungen in Höhe von zurzeit 1.918 EUR) vorläufig ab Einzug in die Wohnung K.-straße .., Dresden, und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens für zwölf Monate, durch den Beigeladenen zu gewähren.
III. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer dessen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens zu erstatten; weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|