BAG - Urteil vom 25.04.2007
10 AZR 195/06
Normen:
BGB § 286 § 288 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung § 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) § 288 ; EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 138 Abs. 2 § 264 Nr. 2 § 322 Abs. 1 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986) § 30 ; VTV (vom 20. Dezember 1999) § 24 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 322 ZPO
AuR 2007, 284
BAGE 122, 168
NZA 2007, 1008
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 704/04
ArbG Wiesbaden, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3808/02

Anspruch auf Verzugszinsen; Präjudizialität - Verzugszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 195/06

DRsp Nr. 2007/10855

Anspruch auf Verzugszinsen; Präjudizialität - Verzugszinsen auf titulierte Beitragsansprüche der ZVK

»1. Die Präjudizwirkung des einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) stattgebenden, rechtskräftigen Urteils schließt die erneute, selbständige Prüfung des Bestehens dieser Geldschuld in einem nachfolgenden Rechtsstreit aus, in dem die ZVK Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge verlangt. Bei der Entscheidung über den Zinsanspruch ist das Ergebnis des Beitragsrechtsstreits zu Grunde zu legen. 2. Ist ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt worden, an die ZVK Sozialkassenbeiträge zu zahlen, erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils nicht auf die Feststellung, dass der Betrieb des Arbeitgebers im Klagezeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden ist. Verlangt die ZVK in einem nachfolgenden Rechtsstreit Verzugszinsen auf die ihr zugesprochenen Sozialkassenbeiträge nach Zinsvorschriften des VTV und bestreitet der Arbeitgeber, einen Betrieb des Baugewerbes unterhalten zu haben, ist erneut zu beurteilen, ob der Betrieb des Arbeitgebers dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen ist.«

Orientierungssätze: